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RAHMENVERTRAG (AGB-Büro)



Dieser Vertrag dient zur Einsicht in meine Geschäftsbedingungen bei einer Beauftragung von kaufmännischen Tätigkeiten in Rahmen meines Leistungsumfangs und bekommt erst mit Unterschrift beider Vertragsparteien seine Gültigkeit.

Die im Rahmen des Auftrags auszuführende Leistungen werden in einer Einsatzvereinbarung festgehalten, diese sind u.a. CSR-bezogene Arbeiten bis Allgemeines, wie Rechnungen schreiben, vorbereitende Buchhaltung, Ablage; Recherche und Marktanalysen; Sachbearbeitung; Analysen und Controlling; Projektarbeit.

Gerne stelle ich mich persönlich vor. Buchen Sie bei der Online Terminvereinbarung ein kostenloses CSR-Informationsgespräch in dem wir auch meine Bürodienstleistungen besprechen.

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Vertrag über freie Mitarbeit (RAHMENVERTRAG)

Zwischen ... (im Folgenden "Auftraggeber")

und

Frau Anjali Kirner

Friedrich-Grimm-Str. 3

74321 Bietigheim-Bissingen (im Folgenden "freier Mitarbeiter")

 

wird folgender Vertrag über freie Mitarbeit vereinbart:

 

 

§ 1 Vertragsgegenstand / Leistungen

 

Der Auftraggeber erteilt dem freien Mitarbeiter mit Wirkung ab .............................. folgenden Auftrag:

 

Kaufmännische Tätigkeiten im Rahmen vom Geschäftsbetrieb des Auftraggebers und im Leistungsumfang des freien Mitarbeiters. Die im Rahmen des Auftrags vom freien Mitarbeiter auszuführende Leistungen sind in einer jeweiligen Einsatzvereinbarung festzuhalten.

 

Der freie Mitarbeiter haftet für alle Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft dem Auftraggeber, dessen Kunden oder Dritten zufügen. Wird der Auftraggeber von Kunden oder Dritten für diese Schäden in Anspruch genommen, so hat der freie Mitarbeiter den Auftraggeber hiervon freizustellen.

 

 

§ 2 Weisungsfreiheit / Auftragserfüllung / Status

 

Die Parteien sind sich darüber einig, dass durch diese Vereinbarung zwischen ihnen kein Arbeitsverhältnis entstehen soll. Insbesondere unterliegt der freie Mitarbeiter bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeiten keinen Weisungen des Auftraggebers. Gegenüber Angestellten der Firma hat der freie Mitarbeiter keine Weisungsbefugnis.

 

Der freie Mitarbeiter ist in der Wahl von Ort und Zeit seiner Tätigkeit frei. Er verpflichtet sich jedoch, den Auftraggeber rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, falls er an der Auftragserfüllung verhindert ist.

 

Der freie Mitarbeiter hat die Leistungen nicht in Person zu erbringen; er kann sich zur Erfüllung des Auftrags auch anderer Personen bedienen. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen bleibt er dem Auftraggeber gegenüber verantwortlich.

 

Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange hat der freie Mitarbeiter selbst Sorge zu tragen. Gleiches gilt für eine etwa erforderliche Gewerbeanmeldung. Dies ist in der vertraglichen Vergütung einkalkuliert.

 

 

§ 3 Arbeitsaufwand / Betriebliche Anwesenheit

 

Laut entsprechender Einsatzvereinbarung.

 

 

§ 4 Vergütung

 

Der freie Mitarbeiter erhält pro geleistete und nachgewiesene Stunde ein Stundenhonorar in Höhe von 55 EUR. Tagessatz ist nach Vereinbarung möglich. Als Nachweis dient die Einsatzvereinbarung als Grundlage.

 

Der freie Mitarbeiter ist umsatzsteuerpflichtig. Die Vergütung ist jeweils zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. Die Umsatzsteuer ist auf den Rechnungen auszuweisen.

 

Mit der Zahlung der vorstehenden Vergütung sind alle Kosten des freien Mitarbeiters gegen den Auftraggeber (Steuern, Beiträge zur Berufsgenossenschaft, An-/Abfahrt bis 30 Minuten, einschließlich aller Risiken wie Unfall, Krankheit, Tod) aus diesem Vertrag erfüllt. Ein Anspruch auf gesonderten Aufwendungsersatz besteht nur in Absprache mit dem Auftraggeber (z. B. für Reisekosten, Spesen, Betriebsmittel ....................).

 

 

§ 5 Fälligkeit

 

Das vereinbarte Honorar wird jeweils zum Monatsende nach Rechnungsstellung durch den freien Mitarbeiter fällig. Die Auszahlung erfolgt sofort unbar auf das dem Auftraggeber benannte Konto des freien Mitarbeiters.

 

 

§ 6 Konkurrenz / Verschwiegenheit / Datengeheimnis

 

Der freie Mitarbeiter darf auch für andere Auftraggeber tätig sein, soweit diese nicht in unmittelbarem Wettbewerb zum Auftraggeber stehen.

 

Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, über die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordene betriebliche Interna, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, auch nach Vertragsende Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.

 

Dem freien Mitarbeiter ist nach Art. 24 DSGVO i.V.m. § 53 BDSG untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu an anderen als den vertragsgemäßen Zwecken zu erheben, zu verarbeiten, Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen (Datengeheimnis). Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort. Bedient sich der freie Mitarbeiter dritter Personen als Erfüllungsgehilfen, haben sich diese ebenfalls schriftlich auf das Datengeheimnis zu verpflichten; für die Abgabe entsprechender Erklärungen ist der freie Mitarbeiter dem Auftraggeber gegenüber verantwortlich.

 

 

§ 7 Vertragslaufzeit/Kündigung

 

Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

 

§ 8 Ausschlussklausel

 

1.1 Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden. Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von drei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

 

1.2 Ziffer 1.1 gilt auch für Ansprüche, die mit dem Vertragsverhältnis oder dessen Beendigung im Zusammenhang stehen.

 

1.3 Nicht ausgeschlossen nach den vorstehenden Ziffern sind ausdrücklich Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und Ansprüche aus der Haftung wegen Vorsatz.

 

 

§ 9 Schlussbestimmungen / Nebenabreden / Schriftform

 

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden i. S. v. § 305b BGB mit einem vertretungsbefugten Vertreter des Auftraggebers. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden.

 

 

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrags eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.

 

[Unterschriftsfelder / Ende]

 

   
   
   
   

 

"Für Mehrwert durch Nachhaltigkeit und Corporate Social Responsibility"

"For Added Value through Sustainability and Corporate Social Responsibilty"